Gebrauchsfähigkeitsprüfung

Pflicht oder Kür?

Immer wieder kommen Anfragen, ob die wiederkehrenden Gebrauchsfähigkeitsprüfungen einer gewerblicher Gasinstallation verpflichtend sind, oder nicht? Selbst bei dem Betreiber bzw. dem Anschlussnehmer herrscht Unwissenheit über den richtigen Umgang bzw. richtigen Betrieb seiner Gasinstallation.

Die Fakten im Überblick

Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Versorger und dem Anschlussnehmer. Wer der Anschlussnehmer ist, wird ganz klar im § 1 der Niederdruckanschlussverordnung beschrieben:

 

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. Wie die Gasanlage zu betreiben ist und wer dafür verantwortlich ist, wird im § 13 der Niederdruckanschlussverordnung geregelt.

 

§13 Gasanlage

  1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtung, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

 

  1. Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet erweitert, geändert und instand gehalten werden.

 

Die anerkannte Regel der Technik ist das Regelwerk, DVGW Arbeitsblatt G 600 bzw. TRGI 2018.

Hierzu schreibt die TRGI hinsichtlich der Instandhaltung im Anhang B zu den Kapitel II auf der Seite 259 der TRGI B.24 Hinweise für Instandhaltungsmaßnahmen.

Jährlich ist eine Sichtprüfung durchzuführen.

Mittels Sichtkontrolle den optischen Zustand der Rohrleitung einschließlich seiner Verbindungen auf Korrosion, Befestigung und auf Vorhandensein der Lüftungsöffnungen zu kontrollieren.

 

Die wiederkehrende Gebrauchsfähigkeitsprüfung bleibt jedoch in den Händen des Fachmannes, dem Vertragsinstallationsunternehmen. Dieser hat die Rohrleitung einschließlich der Verbindungen zu den durchgeführten Maßnahmen des Betreibers auf Funktion, Gebrauchsfähigkeit und Dichtheit alle 12 Jahre wiederkehrend zu prüfen. Diese durchgeführten Prüfungen sind zum Nachweis zu protokollieren und zu dokumentieren.

 

Des Weiteren sind die Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB88) § 11 zu überprüfen.

 

  1. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
  2. Die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.