Immer wieder kommen Anfragen, ob die wiederkehrenden Gebrauchsfähigkeitsprüfungen einer gewerblicher Gasinstallation verpflichtend sind, oder nicht? Selbst bei dem Betreiber bzw. dem Anschlussnehmer herrscht Unwissenheit über den richtigen Umgang bzw. richtigen Betrieb seiner Gasinstallation.
Die Fakten im Überblick
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Versorger und dem Anschlussnehmer. Wer der Anschlussnehmer ist, wird ganz klar im § 1 der Niederdruckanschlussverordnung beschrieben:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. Wie die Gasanlage zu betreiben ist und wer dafür verantwortlich ist, wird im § 13 der Niederdruckanschlussverordnung geregelt.
§13 Gasanlage
Die anerkannte Regel der Technik ist das Regelwerk, DVGW Arbeitsblatt G 600 bzw. TRGI 2018.
Hierzu schreibt die TRGI hinsichtlich der Instandhaltung im Anhang B zu den Kapitel II auf der Seite 259 der TRGI B.24 Hinweise für Instandhaltungsmaßnahmen.
Jährlich ist eine Sichtprüfung durchzuführen.
Mittels Sichtkontrolle den optischen Zustand der Rohrleitung einschließlich seiner Verbindungen auf Korrosion, Befestigung und auf Vorhandensein der Lüftungsöffnungen zu kontrollieren.
Die wiederkehrende Gebrauchsfähigkeitsprüfung bleibt jedoch in den Händen des Fachmannes, dem Vertragsinstallationsunternehmen. Dieser hat die Rohrleitung einschließlich der Verbindungen zu den durchgeführten Maßnahmen des Betreibers auf Funktion, Gebrauchsfähigkeit und Dichtheit alle 12 Jahre wiederkehrend zu prüfen. Diese durchgeführten Prüfungen sind zum Nachweis zu protokollieren und zu dokumentieren.
Des Weiteren sind die Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB88) § 11 zu überprüfen.